Das Verwaltungsgericht Baden-Württemberg (vom 29.06.2009, Az.: 4 S 1029/0/9) hat in einem aktuellen Urteil festgestellt, dass der Ausschluss der Beihilfe für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung bei nicht verheirateten Beamten im Baden-Württembergischen Beihilferecht unwirksam ist.
Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Aufgrund einer erheblich eingeschränkten organisch bedingten Zeugungsunfähigkeit beantragte der Kläger (Kl.) im Juni 2004 beim Landesamt für Besoldung und Versorgung in Baden-Württemberg die Erstattung von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung. Das Landesamt lehnte die Gewährung von Beihilfe ab; es begründete dies mit einem Hinweis auf eine Regelung in einer Verwaltungsvorschrift zur Beihilfeverordnung, wonach die Erstattung derartiger Aufwendungen bei nicht verheirateten Beamten ausgeschlossen war.
Nachdem die Klage in erster Instanz abgewiesen wurde, verpflichtete nunmehr der VGH Baden-Württemberg das Land, dem Kl. Beihilfe in Höhe von circa 10.000,-- Euro zu gewähren. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine eingeschränkte Zeugungsfähigkeit eine Krankheit im Sinne des Beihilferechts sei. Deshalb sind medizinische Leistungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft erforderlich und damit im Rahmen der Beihilfe zu erstatten. Die Notwendigkeit der künstlichen Befruchtung entfalle auch nicht deshalb, weil der Kl. nicht mit seiner Lebenspartnerin verheiratet sei. Der VGH urteilte deshalb, dass die Regelung der Verwaltungsvorschrift unwirksam wäre. Auch sei fraglich, ob ein nur für nicht verheiratete Beamte geltender Ausschluss mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar wäre, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es nicht zu rechtfertigen, Leistungen zur Behandlung von Krankheiten nur Verheirateten zu gewähren. Auf jeden Fall kann eine solche Regelung nicht durch eine Verwaltungsvorschrift getroffen werden. Die Entscheidung, für welche Behandlungsmaßnahmen keine Beihilfe gewährt werden soll, kann nicht ohne jegliche bindende Vorgabe des Gesetzgebers in die Zuständigkeit des Vorschriftenanwenders übertragen werden.
Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
In einem weiteren Fall zur künstlichen Befruchtung hob jüngst das zuständige Oberlandesgericht ein Urteil des Landgerichts Neubrandenburg auf. Das LG hatte am 12.08.2009 die Klage einer Witwe auf Herausgabe ihrer Eizellen und der Spermien ihres toten Mannes abgewiesen, mit der Begründung, dass nach dem Embryonenschutzgesetz die Verwendung des Samens eines Toten für die Befruchtung unzulässig sei. Diesem Urteil widersprach das OLG !
Die zuständige Kasse hat nunmehr die Kosten für eine künstliche Befruchtung zu tragen.
Vor dem Hintergrund von Allokation und Priorisierung muss speziell die Kostenübernahme neu geregelt werden. Das ist auch eine Forderung der Deutschen Eliteakademie.